Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0095
Wenn die Beh ihr Disziplinarerkenntnis auf Tatsachenfeststellungen des Gerichtes stützt, die über die für das Urteil maßgebenden Gründe hinausgehen, ist die Bindungswirkung des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 überschritten. Die im gerichtlichen Verfahren erhobenen Beweise können für die über die Bindungswirkung hinausgehenden Feststellungen nach den Regeln des Disziplinarverfahrens verwertet werden.