Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0095
Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 erster Satz stellt im Gegensatz zu Absatz eins und Absatz 3, der genannten Bestimmung nicht nur auf verurteilende Erkenntnisse ab, sondern ganz allgemein auf einen rechtskräftigen Spruch und erfaßt damit nach dem klaren Wortlaut auch Freisprüche. Die Bindungswirkung ist aber nur an jene Tatsachenfeststellungen gegeben, die dem Spruch zugrundegelegt worden sind.