Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/09/0095

Rechtssatz

Bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen ist gerichtliche Anhängigkeit gegeben (Hinweis auf die neuere Rsp des OGH, Foregger-Serini, 4 StPO zu Paragraph 88,).