Bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen ist gerichtliche Anhängigkeit gegeben (Hinweis auf die neuere Rsp des OGH, Foregger-Serini, 4 StPO zu § 88).Bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung von gerichtlichen Vorerhebungen ist gerichtliche Anhängigkeit gegeben (Hinweis auf die neuere Rsp des OGH, Foregger-Serini, 4 StPO zu Paragraph 88,).