Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0095
Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung hintanzuhalten, muß der Einleitungsbeschluß gegen den Besch spätestens sechs Monate nach KENNTNIS (im Beschwerdefall: durch die Dienstbehörde) erlassen werden (Hinweis E 1.9.1988, 88/09/0064), außer es liegt ein Fall der Hemmung iSd Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 vor. Der zuletzt genannten Regelung darf nicht der Sinn gegeben werden, daß für die Dauer eines strafgerichtlichen Verfahrens der Disziplinarbehörde die Zuständigkeit zur Erlassung eines Einleitungsbeschlusses entzogen wäre, sondern lediglich, daß der Ablauf der Frist gehemmt ist. Dieser Auslegung kann auch nicht Paragraph 114, BDG 1979 entgegengehalten werden, weil die dort vorgesehene Unterbrechung des Disziplinarverfahrens die Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens voraussetzt.