Verwaltungsgerichtshof
04.09.1989
89/09/0049
GRS wie 87/09/0267 E 18. Februar 1988 VwSlg 12642 A/1989 RS 2
Eine zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Entscheidung über die Beschäftigungsbewilligung für die beantragte Beschäftigung beim antragstellenden Arbeitgeber begonnene Beschäftigung steht der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung nur dann entgegen, wenn sie im Zeitpunkt der (letztinstanzlichen) behördlichen Entscheidung noch nicht "beendet" ist. Die ausgeübte Beschäftigung ist erst dann als "beendet" anzusehen, wenn mit der beantragten Beschäftigung kein Fortsetzungszusammenhang besteht (Hinweis auf E 2.3.1983, 81/01/0246).