Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.1989

Geschäftszahl

89/09/0049

Rechtssatz

Ein Fortsetzungszusammenhang zwischen einer bewilligungslos ausgeübten Tätigkeit des beantragten Ausländers als Verkäufer und einer beantragten Beschäftigung für den als Handelsarbeiter besteht zB jedenfalls dann, wenn der Bf in seiner Berufung sowohl den Verkauf als auch den Einkauf von südosteuropäischen Obstspezialitäten zum Tätigkeitsbereich der beantragten Beschäftigung zählte. Dieser Fortsetzungszusammenhang bestünde aber auch dann, wenn der Schwerpunkt der Tätigkeit auf den Einkauf von derartigen Waren gelegt werden sollte.