Verwaltungsgerichtshof
05.04.1990
89/09/0044
Die Leistungsfeststellungskommission kann nach dem Abschn römisch sechs des LDG ausschließlich auf Grund eines Antrages des Landeslehrers oder eines Berichtes des (zuständigen) Vorgesetzten (dies wird im Paragraph 8, Absatz eins, Stmk LDHG näher präzisiert), nicht aber von Amts wegen tätig werden. Liegt weder ein Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung noch ein Bericht des hiefür zuständigen Vorgesetzten vor, so ist die Leistungsfeststellungskommission nicht zuständig, eine Sachentscheidung zu treffen. Eine dennoch von der Leistungsfeststellungskommission getroffene Sachentscheidung kann gem Paragraph 13, Absatz 2, DVG 1984 von der LReg nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG für nichtig erklärt werden.