Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0044

Rechtssatz

Aus der besonderen verfassungsrechtlich abgesicherten Stellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen nach Paragraph 68, LDG ergibt sich aber keinesfalls, daß die Bescheide dieser Behörden nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Dies zeigt schon ein Vergleich mit Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, der bei den dort geregelten Kollegialorganen mit richterlichem Einschlag neben der Weisungsfreistellung die Ausnehmung von deren Bescheiden von aufsichtsbehördlichen Befugnissen einer Verwaltungsbehörde (Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg) als weiteres Erfordernis für die Ausnehmung von der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit vorsieht. Daraus geht aber eindeutig hervor, daß mit der Weisungsfreistellung einer Beh allein nicht notwendig die Ausnehmung ihrer Bescheide von aufsichtsbehördlichen Befugnissen anderer Behörden verbunden sein muß. Eine derartige Ausnehmung läßt sich auch nicht dem Stmk LDHG entnehmen.