Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0044

Rechtssatz

Aus der Verfassungsbestimmung des Paragraph 68, LDG, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder von Leistungsfeststellungs(ober)kommissionen in Ausübung ihres Amtes vorsieht, folgt, daß diese Organwalter - in Ausnehmung von Artikel 20, Absatz eins, B-VG - in Ausübung ihrer Funktion als Mitglieder einer Leistungsfeststellungs(ober)kommission jedenfalls weisungsfrei gestellt sind.