Verwaltungsgerichtshof
05.04.1990
89/09/0044
Die LReg ist als oberste Dienstbehörde nach Paragraph 13, Absatz 2, DVG 1984 zur Handhabung der dort vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen auch gegenüber Bescheiden der Leistungsfeststellungs(ober)kommission nach dem LDG bzw Stmk LDHG (mangels Ausnehmung von deren Bescheiden von aufsichtsbehördlichen Befugnissen anderer Behörden) berufen.