Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0044

Rechtssatz

Die LReg ist als oberste Dienstbehörde nach Paragraph 13, Absatz 2, DVG 1984 zur Handhabung der dort vorgesehenen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen auch gegenüber Bescheiden der Leistungsfeststellungs(ober)kommission nach dem LDG bzw Stmk LDHG (mangels Ausnehmung von deren Bescheiden von aufsichtsbehördlichen Befugnissen anderer Behörden) berufen.