Verwaltungsgerichtshof
26.09.1991
89/09/0030
Der VwGH teilt die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 90, Absatz 5, KOVG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Grundrechtes der Freiheit der Wissenschaft und Forschung sowie der Rechtsstaatlichkeit nicht. Im Fall der Erteilung des Sichtvermerkes des leitenden Arztes gem Paragraph 90, Absatz 5, KOVG tritt keine Bindung des LIA in der Form ein, daß es diesem verwehrt wäre, weitere Sachverständigengutachten einzuholen. Wenn dagegen dem Gutachten widersprochen wird, muß ein weiterer Sachverständiger bestellt werden. Das widersprochene Gutachten ist dann aber für die Behörde in keiner Weise mehr als Entscheidungsgrundlage geeignet.