Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 90 KOVG kein Anspruch auf die Einholung eines Klinikgutachtens (Hinweis E 17.3.1978, 2843/77).Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus Paragraph 90, KOVG kein Anspruch auf die Einholung eines Klinikgutachtens (Hinweis E 17.3.1978, 2843/77).