Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1989

Geschäftszahl

89/09/0014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0193 E 22. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als Begründung für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genügt der bloße Hinweis auf die Disziplinaranzeige nicht. Es sind vielmehr die für die Einleitung des Disziplinarverfahrens maßgebenden Gesichtspunkte sowohl in sachverhaltsmässiger wie auch in rechtlicher Hinsicht so darzulegen, dass erkennbar ist, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgegangen ist und welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.