eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse,
c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt,
d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist. Bei unverändertem Befund und gleichen beruflichen Verhältnissen ist eine Neubemessung gemäß § 52 KOVG nicht möglich (Hinweis d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist. Bei unverändertem Befund und gleichen beruflichen Verhältnissen ist eine Neubemessung gemäß Paragraph 52, KOVG nicht möglich (Hinweis
E 1.7.1981, 09/3367/79; E 11.12.1964, 112/64 und
E VS 13.10.1960, 501/57).