Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Geschäftszahl

89/09/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/16 88/08/0309 1

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Berufungsbehörde, in der Sache selbst zu entscheiden, erstreckt sich nur auf die Sache des Berufungsverfahrens, also in bezug auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit der darüber ergangene Bescheid angefochten wurde (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80 VwSlg 10305 A/1980).