Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Geschäftszahl

89/09/0008

Rechtssatz

Eine typische Amputationsfolge (hier: Knochenatrophie), die das übliche Ausmaß nicht überschreitet, ist durch jenen Richtsatz (hier: Richtsatzposition 37), der die Amputation zum Gegenstand hat und dafür einen den "wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechenden" vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, KOVG) Hundertsatz (bzw einen Rahmensatz), der die MdE iSd Paragraph 7, KOVG ausdrückt, enthält, mitumfaßt (Hinweis E 18.12.1972, 373/71).