Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, DMSG rechtserheblichen Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen (hier nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz DMSG) kommt es nicht darauf an, ob überhaupt ein rechtskräftiger behördlicher Auftrag (hier: nach Paragraph 7, DMSG) erlassen wurde oder nicht. Vielmehr kann die Behörde im Verfahren nach Paragraph 5, DMSG als Vorfrage selbständig beurteilen, in welchem Umfang eine derartige Verpflichtung jeweils im Einzelfall vorliegt, mit welchem Kostenaufwand sie verbunden wäre und ob die solcherart ermittelte Summe die Erhaltung des Denkmales wirtschaftlich zumutbar macht oder nicht. Dabei sind rechtsverbindlich zugesagte bzw tatsächlich gewährte Förderungen Dritter (in der Regel wird es sich um Förderungen von Gebietskörperschaften handeln) zu berücksichtigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/09/0078

89/09/0069