Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/09/0069

89/09/0078

Rechtssatz

Eine Vollstreckungsverfügung kann unmittelbar in die Wirklichkeit umgesetzt werden; aufschiebende Wirkung dagegen kann ihr rechtmäßig durch die Vollstreckungsbehörde auch nicht im Einzelfall zuerkannt werden. Die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung ermächtigt daher ab ihrer Erlassung zur Setzung der angeordneten (realen) Zwangsakte, ohne daß der rechtskräftige Abschluß des Vollstreckungsverfahrens abgewartet werden müßte. Da die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung notwendigerweise die Grundlage für die Rechtmäßigkeit des folgenden (realen) Zwangsaktes ist, der einen gravierenden Eingriff in die Sphäre des Betroffenen darstellt, ist in einem allfälligen Berufungsverfahren nicht nur zu prüfen, ob der erstinstanzliche Bescheid wegen einer allfälligen, in der Zwischenzeit (dh nach seiner Erlassung) eingetretenen Änderung der Sachlage und Rechtslage noch aufrechterhalten werden kann, sondern auch, ob er im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtmäßig war; dies auch dann, wenn er allenfalls auf Grund der in der Zwischenzeit geänderten Sachlage und Rechtslage nunmehr als rechtmäßig erlassen angesehen werden könnte. Mit anderen Worten: Eine Vollstreckungsverfügung muß in jeder Lage des Verfahrens im Einklang mit dem Gesetz stehen. Ein später geschaffener Vollstreckungstitel kann daher ein schon vor diesem Zeitpunkt auf Grund eines untauglichen Vollsteckungstitels eingeleitetes Vollstreckungsverfahren nicht sanieren, mag auch das Vollsteckungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen sein. In diesem Fall wird die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung auf Grund einer dagegen erhobenen Berufung aufzuheben sein. Freilich steht auf Grund des neuen Titelbescheides der Erlassung einer neuerlichen Vollstreckungsverfügung nichts im Wege.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X11