Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
89/09/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078
Der Inhalt eines denkmalschutzbehördlichen Auftrages nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG wird nicht darauf beschränkt, lediglich Maßnahmen anzuordnen, die unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes keiner Bewilligung bedürfen. Es besteht daher kein Anlaß zu der von den Miteigentümern vorgebrachten verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, DMSG: bauliche Maßnahmen können daher nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG angeordnet werden, ohne daß die Behörde hiebei zu prüfen hat, ob diese Maßnahmen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X07