Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/09/0069

89/09/0078

Rechtssatz

Der Inhalt eines denkmalschutzbehördlichen Auftrages nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG wird nicht darauf beschränkt, lediglich Maßnahmen anzuordnen, die unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes keiner Bewilligung bedürfen. Es besteht daher kein Anlaß zu der von den Miteigentümern vorgebrachten verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, DMSG: bauliche Maßnahmen können daher nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG angeordnet werden, ohne daß die Behörde hiebei zu prüfen hat, ob diese Maßnahmen einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X07