Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
89/09/0005
Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen kann nicht mit der Unfinanzierbarkeit einer Gesamtsanierung (zu der die Miteigentümer des Objektes rechtlich - im Beschwerdefall - nicht verpflichtet wurden und werden können) begründet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/09/0078
89/09/0069