Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Rechtssatz

Die wirtschaftliche Unzumutbarkeit von notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen kann nicht mit der Unfinanzierbarkeit einer Gesamtsanierung (zu der die Miteigentümer des Objektes rechtlich - im Beschwerdefall - nicht verpflichtet wurden und werden können) begründet werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/09/0078

89/09/0069