Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
89/09/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078
Paragraph 7, Absatz eins, DMSG steht im Dienste der Abwehr von Gefahren, die Denkmälern durch Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung durch die Nichteinhaltung aller Bestimmungen des Paragraph 4 bis Paragraph 6, DMSG drohen können und der Hintanhaltung der damit verbundenen wesentlichen Schädigung des Interesses der Denkmalpflege. Dazu zählt auch die Verpflichtung nach Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz DMSG. Daher sind Maßnahmen (Verfügungen) nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG auch bei Unterlassung der für den Bestand des Denkmales unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, wenn die Unterlassung durch die Verpflichteten in der offenbaren Absicht geschieht, das Denkmal zu zerstören (so schon Helfgott, Die Rechtsvorschriften für den Denkmalschutz, 1979, FN 1 zu Paragraph 7,, S 77). Die zur früheren Rechtslage im E 12.3.1970, 1267/69, vertretene Auffassung, einer Vernachlässigung (Verwahrlosung) eines Denkmales könne durch Paragraph 7, Absatz eins, DMSG nicht begegnet werden, ist insoweit seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 167 aus 1978, als überholt anzusehen. Daß das Gesetz nur "provisorische" Maßnahmen zuließe, kann weder dem Wortlaut noch dem Zweck des Paragraph 7, Absatz eins, DMSG entnommen werden.
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X03