Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Geschäftszahl

89/09/0005

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/09/0069

89/09/0078

Rechtssatz

Der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG setzt tatbestandsmäßig voraus

1) Den Bestand eines Denkmales, dessen Erhaltung gemäß Paragraph 3, DMSG als im öffentlichen Interesse festgestellt ist oder das kraft gesetzlicher Vermutung unter Schutz gestellt ist (Paragraph 2, DMSG).

2) Einen Antrag des Bundesdenkmalamtes an die zuständige Behörde.

3) Ein Zuwiderhandeln gegen die sich aus Paragraph 4 bis Paragraph 6, DMSG normierten Verpflichtungen, mit dem die Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung verbunden ist.

4) Eine wesentliche Schädigung des Interesses der Denkmalpflege durch diese Gefahrensituation.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X01