Verwaltungsgerichtshof
19.05.1993
89/09/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/09/0069
89/09/0078
Der Erlassung eines Auftrages nach Paragraph 7, Absatz eins, DMSG setzt tatbestandsmäßig voraus
1) Den Bestand eines Denkmales, dessen Erhaltung gemäß Paragraph 3, DMSG als im öffentlichen Interesse festgestellt ist oder das kraft gesetzlicher Vermutung unter Schutz gestellt ist (Paragraph 2, DMSG).
2) Einen Antrag des Bundesdenkmalamtes an die zuständige Behörde.
3) Ein Zuwiderhandeln gegen die sich aus Paragraph 4 bis Paragraph 6, DMSG normierten Verpflichtungen, mit dem die Gefahr der Zerstörung, Veränderung oder Veräußerung verbunden ist.
4) Eine wesentliche Schädigung des Interesses der Denkmalpflege durch diese Gefahrensituation.
ECLI:AT:VWGH:1993:1989090005.X01