Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
89/08/0285
Ob die Aufarbeitung von Schadholz aus einer - für eine betrieblich forstwirtschaftliche Nutzung vorauszusetzenden - betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit geschieht, hängt vom Ausmaß der aufgearbeiteten Schadhölzer und der durchgeführten Aufforstung, der Art der Verwertung und der Durchführung der Aufforstungen sowie der grundsätzlichen Eignung des Waldes (nach Lage und Art) zur nachhaltigen wirtschaftlichen Nutzung ab (Hinweis E 23.5.1985, 83/08/0131).