Verwaltungsgerichtshof
21.01.1992
89/08/0285
Obwohl für die Beurteilung von Handlungen hinsichtlich ihrer Qualifikation als forstwirtschaftliche Nutzung (oder für die Prognose einer solchen) ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich ist, kommt doch bei Ausspruch der Versicherungspflicht für einen relativ kurzen Zeitraum den in eben diesem Zeitraum gesetzten Maßnahmen besondere Bedeutung zu (hier:
Schadholzaufarbeitung in einem Jahr über Auftrag der Forstinspektion begründet nicht die Versicherungspflicht).