Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0279

Rechtssatz

Überschreitet ein Lenker oder Beifahrer auch nur im Zuge bloßer Arbeitsbereitschaft die Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit, so liegt zuschlagspflichtige Überstundenarbeit vor.