Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/08/0250
GRS wie 2274/52 E 30. September 1953 RS 1
Das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG kann nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu der von der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung Stellung zu
nehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/08/0278