Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2274/52 E 30. September 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Das Neuerungsverbot des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG kann nicht verhindern, auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erkennen, wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit hatte, zu der von der Behörde vorgenommenen Sachverhaltsfeststellung Stellung zu

nehmen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/08/0278