Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/08/0331 E 8. Juni 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines beitragspflichtigen Entgelts ist es erforderlich, sämtliche lohnzeitrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des maßgebenden KollV in vollem Wortlaut zu berücksichtigen, um allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Die Auseinandersetzung damit hat schon im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen und kann iSd Paragraph 41, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Eine der belangten Behörde anzulastende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird nicht dadurch behoben, daß der Beschwerde Texte der angeblich geltenden KollV angeschlossen sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/08/0278