Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/08/0250
GRS wie 87/08/0331 E 8. Juni 1989 RS 2
Zur Beantwortung der Frage des Vorliegens eines beitragspflichtigen Entgelts ist es erforderlich, sämtliche lohnzeitrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des maßgebenden KollV in vollem Wortlaut zu berücksichtigen, um allenfalls aus dem gesamten systematischen Regelungszusammenhang Rückschlüsse ziehen zu können. Die Auseinandersetzung damit hat schon im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung zu erfolgen und kann iSd Paragraph 41, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden. Eine der belangten Behörde anzulastende Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes wird nicht dadurch behoben, daß der Beschwerde Texte der angeblich geltenden KollV angeschlossen sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/08/0278