Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0250

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0120 E 13. November 1986 VwSlg 12298 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung des Entgeltes gemäß Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG ist allerdings auch zu beachten, dass die Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG auf den so genannten "Anspruchslohn" abstellt, also auf jenen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Dies ist in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt. Dass ein Lohnteil, der dem einzelnen Dienstnehmer zusteht, tatsächlich nicht bezahlt wird, ist dabei nicht von Bedeutung (Hinweis E 24.1.1985, 83/08/0259).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/08/0278