Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

89/08/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 7

Stammrechtssatz

Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 22.2.1983, 872/79).