Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
89/08/0221
GRS wie 82/11/0091 E 21. November 1984 RS 7
Der Arbeitgeber ist selbst dann strafbar, wenn Verstöße gegen Arbeitszeitregelungen ohne sein Wissen und seinen Willen begangen wurden, es sei denn, er hat solche Maßnahmen getroffen, die unter den gegebenen Voraussetzungen aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen (Hinweis E 30.6.1981, 3489/80 und E 22.2.1983, 872/79).