Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/08/0172
Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd Paragraph 59, Absatz eins, (mit der Möglichkeit des Absatz 2,) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen.