Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0172

Rechtssatz

Dem Sozialversicherungsträger kommt im Falle eines Meldeverstoßes kein Wahlrecht zu, ob er nur Verzugszinsen iSd Paragraph 59, Absatz eins, (mit der Möglichkeit des Absatz 2,) ASVG vorschreibt oder einen Beitragszuschlag iSd Paragraph 113, Absatz eins, ASVG; er ist vielmehr verpflichtet, von der letztgenannten Gesetzesbestimmung Gebrauch zu machen.