Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0172

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Zweckes des Rechtsinstitutes des Beitragszuschlages als weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflichten und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung ist es sachgerecht, daß durch Paragraph 113, Absatz eins, letzter Satz ASVG die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 2, leg cit ausgeschlossen wird. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Verzugszinsen iSd Paragraph 59, Absatz 2, ASVG ist in den Fällen des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nicht vorgesehen (Hinweis auf E 24.10.1989, 89/08/0189)