Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/08/0172
GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 2
Da der Regelungsinhalt des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Abgehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht.