Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Geschäftszahl

89/08/0172

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 2

Stammrechtssatz

Da der Regelungsinhalt des Paragraph 113, Absatz eins, ASVG im Falle eines zu einer Beitragsnachentrichtung führenden Meldeverstoßes eine Mindesthöhe des Beitragszuschlages, nämlich das Ausmaß der Verzugszinsen gebietet, kommt ein völliges Abgehen von der Verhängung eines Beitragszuschlages nicht in Betracht.