Verwaltungsgerichtshof
03.07.1990
89/08/0164
Der formelle Abschluß von Pachtverträgen allein sagt nichts darüber aus, ob die bezüglichen Willenserklärungen nicht iSd Paragraph 916, Absatz eins, ABGB bloß zum Schein abgegeben wurden und daher die Pachtverträge nichtig sind; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragspartner von vornherein nicht beabsichtigen, mit dem Abschluß der Pachtverträge eine sozialversichtungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120).