Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1990

Geschäftszahl

89/08/0163

Rechtssatz

Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", der durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt.