Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

89/08/0141

Rechtssatz

Das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine allfällige Nachsicht vom Ausschluß des Bezuges von Notstandshilfe iSd Paragraph 10, Absatz 2, AlVG ist von Amts wegen zu prüfen (Hinweis E 19.6.1990, 90/08/0084).