Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

89/08/0141

Rechtssatz

Eine mangelnde Zuweisungstauglichkeit setzt voraus, daß erstens eine rechtsverbindliche Vereinbarung vorliegt, die vom Arbeitslosen im Hinblick auf die ihm vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung nicht ohne für ihn ungünstige rechtliche Konsequenzen aufgelöst werden kann, und daß zweitens die von der rechtsverbindlichen Vereinbarung betroffene Beschäftigung Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, AlVG ausschließt (Hinweis E 13.9.1985, 85/08/0077, E 30.9.1985, 85/08/0083, E 9.4.1987, 86/08/0088 und E 12.2.1988, 86/08/0194).