Verwaltungsgerichtshof
02.07.1991
89/08/0070
Ein Bescheid, der nur in Ansehung eines trennbaren Punktes an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, bewirkt zwar keine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Gänze, wohl aber, ungeachtet der Rechtmäßigkeit, hinsichtlich dieses Teilanspruches.