Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1991

Geschäftszahl

89/08/0070

Rechtssatz

Ein Bescheid, der nur in Ansehung eines trennbaren Punktes an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt, bewirkt zwar keine Klaglosstellung iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Gänze, wohl aber, ungeachtet der Rechtmäßigkeit, hinsichtlich dieses Teilanspruches.