Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0050

Rechtssatz

Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlaß einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist auch für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend. Daraus folgt, daß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in der Fassung der 41. Nov zum ASVG, anzuwenden war und Bindung gem Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nicht mehr vorlag.