Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1990

Geschäftszahl

89/08/0050

Rechtssatz

Nach Aufhebung eines Bescheides durch Erkenntnis des VwGH hat die Beh anläßlich der Fortführung und des neuerlichen Abschlusses des Verfahrens eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage und Rechtslage zu berücksichtigen (Hinweis E 15.12.1955, 1710/55); insoweit tritt daher keine Bindung iSd Paragraph 63, Absatz eins, VwGG ein (Hinweis E 14.3.1989, 88/08/0249).