Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

89/08/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0007 E 17. Mai 1984 VwSlg 11443 A/1984 RS 2

Stammrechtssatz

Nach dem ASVG kommt es auf das tatsächlich gewährte Entgelt bzw., wenn das Entgelt, auf welches Anspruch besteht, höher ist, auf diesen höheren Entgeltsanspruch ("Anspruchslohn") an.