Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

89/08/0042

Rechtssatz

Der Dienstgeber muss sich ua mit dem die Dienstverhältnisse regelnden Normen des kollektiven Arbeitsrechtes und den darauf bezugnehmenden Meldevorschriften des ASVG vertraut machen.