Verwaltungsgerichtshof
13.06.1989
89/08/0042
Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, ASVG nicht aus (Hinweis E 18.12.1981, 2119/79; E 10.1.1985, 83/08/0093). Die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, VStG kommt daher in diesem Bereich von vornherein nicht in Betracht (Hinweis E 23.5.1985, 83/08/0169). Wenn der Inhalt der Meldepflicht ein Faktum der zivilrechtlichen Rechtsbeziehung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist (durch Mindestlohntarif festgelegte Entgeltshöhe), ist diesbezüglich daher Paragraph 2, ABGB maßgebend.