Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1989

Geschäftszahl

89/08/0042

Rechtssatz

Wenn der Dienstgeber oder die sonst meldepflichtige Person ein, wenn auch tatsächlich gezahltes, so doch niedrigeres als das nach dem Mindestlohntarif gebührende Entgelt gemeldet hat, ist der Sozialversicherungsträger berechtigt, einen Beitragszuschlag wegen Meldung eines zu niedrigen Entgeltes vorzuschreiben vergleiche zu kollektivvertraglichen Entgelten; Hinweis E 1.10.1958, 0757/57, VwSlg 4760 A/1958, E 23.5.1985, 83/08/0169).