Verwaltungsgerichtshof
27.02.1990
89/08/0039
Daß der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides der Beh betreffend die Wiederaufnahme und gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid gestellt wurde, ohne neuerlich die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen, schadet grundsätzlich nicht (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).