Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1990

Geschäftszahl

89/08/0039

Rechtssatz

Daß der Wiedereinsetzungsantrag erst nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides der Beh betreffend die Wiederaufnahme und gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid gestellt wurde, ohne neuerlich die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen, schadet grundsätzlich nicht (Hinweis B VS 19.1.1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).