Verwaltungsgerichtshof
27.03.1990
89/08/0035
GRS wie 0913/66 E 26. Juni 1967 VwSlg 7158 A/1967 RS 2
Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er vor dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages kann nicht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG als Formgebrechen angesehen und dementsprechend behandelt werden.