Verwaltungsgerichtshof
24.04.1990
89/07/0162
Bei der im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, AVG versäumten Frist muß es sich um eine verfahrensrechtliche Frist handeln. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen ist nicht vorgesehen (Hinweis E 3.3.1950, 877/49, VwSlg 1291 A/1950; 31.1.1962, 945/60). Die einem Feststellungsbescheid gem Paragraph 4, Absatz 4, OÖ LSLG 1970 beigesetzte Bedingung, daß die Übersiedlung der Partei auf die übernommene Liegenschaft bei sonst eintretender Nichtigkeit des Bescheides bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen müsse, beinhaltet eine materiellrechtliche Frist.