Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0210 E 11. November 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem ein subjektives Recht auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet. (Hinweis auf E vom 7.2.1969, 1897/68, VwSlg 7506 A/1968)