Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1992

Geschäftszahl

89/07/0160

Rechtssatz

Auch privatrechtliche Einsprüche können nur von Parteien des Wasserrechtsverfahrens - mit Ausnahme des Antragstellers - erhoben werden (Hinweis E 10.1.1957, 1590/54).