Verwaltungsgerichtshof
30.06.1992
89/07/0160
GRS wie 3064/54 E 23. Februar 1956 VwSlg 3991 A/1956 RS 1
Eine "Duldung oder Unterlassung" im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG kann nur in dem Falle einer Beschränkung des Rechtsbereiches der Beteiligten angenommen werden.