Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1990

Geschäftszahl

89/07/0147

Rechtssatz

Steht einem Einforstungsberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie sind dabei gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen oder nicht.